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Das Berichtsheft

Das Führen der Berichtshefte in der dualen Berufsausbildung ist in Deutschland Pflicht. Das Berichtsheft hat während der Ausbildung eine Steuerungsfunktion sowie eine Kontrollfunktion.

Ausbildende haben die Pflicht, den Auszubildenden dazu anzuhalten das Berichtsheft in regelmäßigen Abständen vorzulegen und die entsprechenden Einträge zu überprüfen.
Berichtsheft müssen in ausgedruckter Form zur Zwischenprüfung und zur Abschlussprüfung vorgelegt werden. Während der mündlichen Abschlussprüfung kann der Prüfer gezielt Fragen anhand des Ausbildungsnachweises stellen.

Das Berufsbildungsgesetz regelt die Verpflichtung zum Führen eines Ausbildungsnachweises in der Ausbildungsordnung (§ 5 Absatz 2 Ziffer 7).

Richtlinien für das Führen von Berichtsheften in Form von Ausbildungsnachweisen

  • Vorgeschriebene Berichtshefte sind in der Form von Ausbildungsnachweisen zu führen.
  • Der Ausbildungsnachweis ist in einfacher Form zu führen. Er hat den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung bzw. die prozessbezogene Vermittlung der Qualifikationen für alle Beteiligten – Ausbildender, Ausbilder, Berufsschule, Betriebsrat und gesetzlicher Vertreter des Auszubildenden – darzustellen.
  • Den Ausbildungsnachweisen sind die Ausbildungsordnungen bzw. die noch weiter anzuwendenden Ordnungsmittel zugrunde zu legen. Der Ausbildungsnachweis soll der Systematisierung der Berufsausbildung dienen.
  • Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden mindestens wöchentlich zu führen. Der Ausbildende oder der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich, der Unterweiser mindestens wöchentlich, zu prüfen und abzuzeichnen. Durch eine entsprechende Rubrik im Ausbildungsnachweis ist dafür Sorge zu tragen, dass die Berufsschule sowie bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen können.
  • Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung. Eine Bewertung in der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.